Die aktualisierte CLP-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/2865) bringt ab 2025 umfassende Änderungen bei der Kennzeichnungspflicht für chemische Stoffe und Gemische. Wer Produkte als gefährlich einzustufen hat, muss sich jetzt auf neue Anforderungen einstellen – unter anderem hinsichtlich Etikettengestaltung, Werbevorgaben und Informationspflichten. Für viele Unternehmen bedeutet das: Handlungsbedarf beim Etikettendruck.

Was ändert sich mit der neuen CLP-Verordnung?

Seit dem 10. Dezember 2024 ist die neue CLP-Verordnung offiziell in Kraft. Sie ergänzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist Teil einer umfassenden Revision des Chemikalienrechts. Bereits im Jahr 2023 wurden vier neue Gefahrenklassen eingeführt – darunter endokrine Disruptoren, also hormonell schädigende Stoffe für Mensch und Umwelt, sowie persistente, bioakkumulierbare, mobile und toxische Stoffe (PMT / vPvM).

Ab sofort müssen auch MOCS (Mehrkomponentenstoffe) wie Gemische nach ihren einzelnen Bestandteilen eingestuft und gekennzeichnet werden. Hinzu kommen strengere Vorgaben für Etiketten: etwa eine neue Mindestschriftgröße, klare Richtlinien zur Gestaltung der Gefahrenpiktogramme, sowie erweiterte Anforderungen an digitale Etiketten und die Kennzeichnung in Werbung. Wer seine Produkte umbenennt oder neu etikettiert, muss dies zudem künftig bei den Giftinformationszentren melden.

Platz für Pflichtangaben: Mehrlagige Nassleimetiketten im Einsatz

Besonders praktisch bei umfangreichen Pflichtangaben oder mehrsprachigen Informationen sind mehrlagige Nassleimetiketten, die mehrere Seiten oder Ebenen auf kleinstem Raum ermöglichen. Sie eignen sich ideal für CLP-konforme Kennzeichnungen, bei denen zusätzlicher Platzbedarf besteht – zum Beispiel für Sicherheitshinweise, Dosierinformationen oder rechtliche Hinweise in verschiedenen Sprachen.

Fristen & Übergangsregelungen im Überblick

Für die Umsetzung der neuen CLP-Vorgaben gelten gestaffelte Fristen:
  • Ab Mai 2025: Neue Stoffe müssen nach der CLP-Verordnung 2025 gekennzeichnet sein.
  • Bis 1. November 2026: Abverkaufsfrist für bereits vorher in Verkehr gebrachte Stoffe.
  • Gemische: Übergangsfristen bis 1. Mai 2026 bzw. 1. Mai 2028, je nach Art des Produkts.
  • Ebenfalls bis Mai 2026: Umstellung auf neue Vorgaben für Werbung, Nachfüllstationen und digitale Etiketten.

Jetzt handeln: Etiketten rechtzeitig anpassen

Mit Blick auf die kommenden Fristen sollten Unternehmen ihre Etikettenprozesse jetzt überprüfen. Besonders für Produkte mit Gefahrstoffkennzeichnung bedeutet die neue Verordnung nicht nur redaktionelle, sondern auch gestalterische und produktionstechnische Anpassungen. Eine rechtssichere Umsetzung ist essenziell, um Verkaufsverbote, Bußgelder oder Abmahnungen zu vermeiden.

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